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Information zur Mehrwertsteuersatzsenkung zum 1. Juli 2020

Sehr geehrte Geschäftspartner,

nach der Verabschiedung des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes am 29.06.2020 ist nunmehr die Mehrwertsteuersatzsenkung u.a. für den Regelsteuersatz von 19% auf 16% zum 01. Juli 2020 in Kraft getreten. Diese Absenkung gilt für den Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2020 (Absenkungszeitraum).

Nachfolgend möchten wir Sie gerne über die damit verbundenen Auswirkungen auf Rechnungsstellung und Rateneinzug informieren.

Miet- und Leasingverträge

Der anzuwendende Mehrwertsteuersatz richtet sich bei diesen Verträgen nach dem vereinbarten Leistungszeitraum und wird bestimmt durch die jeweilige Ratenfälligkeit (z.B. Monat, Quartal). Ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Leistungszeitraum endet.

Beispiele:

1) Vereinbart sind monatliche Ratenzahlungen, jeweils fällig am 1. des Monats.

  1. a) Die Juni-Rate entfällt dabei auf den Zeitraum 01.-30.06.2020; die Abrechnung erfolgt mit 19% MwSt.
  2. b) Die Rate für August entfällt auf den Zeitraum 01.-31.08.2020; die Abrechnung erfolgt mit 16% MwSt.
  • 2) Vereinbart sind dreimonatliche Ratenzahlungen, jeweils fällig am 1. des Monats.
  1. a) Die im Juni gezahlte Rate entfällt auf den Zeitraum 01.06.-31.08.2020; die Abrechnung erfolgt mit 16% MwSt.
  2. b) Die im Dezember gezahlte Rate entfällt auf den Zeitraum 01.12.2020 – 28.02.2021; die Abrechnung erfolgt mit 19% MwSt.

Der Monat Juli 2020:

Für einen Leistungszeitraum der nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.08.2020 endet (Juli 2020) wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Abrechnungen zwischen Unternehmern (B2B) noch mit dem Steuersatz von 19 % erfolgen (BMF- Schreiben vom 30.06.2020 III C 2 – S 7030/20/10009:004 2020/0610691; Tz. 46). Hieraus erwachsen den beteiligten Unternehmern keine Nachteile.

Diese für die Unternehmen im Lichte des knappen Umstellungszeitraums bedeutsame Vereinfachung werden auch wir grundsätzlich in Anspruch nehmen soweit vor dem 01.07.2020 bereits bestehende Verträge betroffen sind (Altverträge) und mit Ihnen Ratenzahlungen vereinbart wurden, die nicht dem Kalendermonat entsprechen. Dies bewirkt, dass insoweit kein Zahlungsausgleich erfolgen muss.

Für im Juli 2020 neu beginnende Verträge sowie für Altverträge mit Ratenzahlungen die dem Kalendermonat entsprechen wenden, wir hingegen grds. für den Absenkungszeitraum insgesamt den Steuersatz von 16% an.

Unsere Rateneinzüge erfolgen nach den dargelegten Grundsätzen. Sofern Sie Ihre Raten überweisen, bitten wir um entsprechende Berücksichtigung.


Leasing-/Mietvorauszahlungen

Geleistete Vorauszahlungen sind grds. für Zwecke der Anwendung des korrekten Steuersatzes über die Leistungszeiträume zu verteilen.

Verkaufsrechnungen

Mit einem auf der Rechnung angegebenen Leistungszeitraum Juli 2020 verkaufte Leasing-/Mietobjekte rechnen wir in bestimmten Fällen noch mit einem Steuersatz von 19% ab (Vereinfachungsregel).

Mietkaufverträge

Entscheidend ist bei diesen Verträgen der Zeitpunkt der Lieferung des Objekts. Erfolgt die Lieferung vor dem 01. Juli 2020, werden demnach 19% MwSt berechnet, bei Lieferungen nach dem 30. Juni und vor dem 01. Januar 2021 erfolgt die Abrechnung mit 16%.

Korrekturen für bereits abgeschlossene Mietkaufverträge sind nicht erforderlich.

Darlehensverträge

Darlehensverträge werden von uns generell umsatzsteuerfrei behandelt; die Mehrwertsteuersatzsenkung hat hier keine Auswirkungen.

Rechnungslegung

Bei Leasing- und Mietrechnungen stellen wir zu Vertragsbeginn eine sogenannte Dauerrechnung aus, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie erhalten in Kürze für das Bestandsportfolio geänderte Ratenpläne, die als Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) wirken. Für neue Verträge mit erster Fälligkeit ab dem 01.07.2020 ist die Steuersatzsenkung bereits im übersandten Ratenplan zutreffend berücksichtigt. Für geleistete Leasing-/Mietvorauszahlungen erhalten Sie gesonderte Abrechnungsunterlagen.

(Stand 8. Juli 2020)